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Satzung

des Vereins

Regionale Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA) e. V.

Fassung vom 27. Januar 2011

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Regionale Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie (RAA) e. V.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Jugendhilfe und der Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    · die Stärkung der Verständigung und des friedlichen Zusammenlebens mit ethnisch-kulturellen Minderheiten,
    · Bemühungen um den Abbau von Diskriminierung von Ausländern, Migranten und ethnisch-kulturellen Minderheiten,
    · die Stärkung von Eigeninitiative, Partizipation und eigener kultureller Entfaltung der ethnisch-kulturellen Minderheiten wie auch Jugendlicher allgemein,
    · die schulische, berufliche und soziale Eingliederung und Gleichstellung von Kindern, Jugendlichen und Familien mit Migrationshintergrund,
    · interkulturelle Kommunikation und interkulturelles Lernen in Schule und Nachbarschaft,
    Initiativen und Projekte der Migrations- und Flüchtlingsarbeit, insbesondere in den Bereichen Bildung, Aus- und Weiterbildung, soziale Betreuung, Jugendhilfe, Gemeinwesenarbeit und Kultur,
    · präventive Maßnahmen gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Jugendgewalt,
    · ein ganzheitliches, lernortübergreifendes Vorgehen,
    Projekte der Jugendarbeit und der Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule,
    · die Zusammenarbeit mit und zwischen den für schulische, außerschulische und soziale Aufgaben zuständigen Verwaltungen, Einrichtungen und Initiativen,
    · die Sammlung, Aufarbeitung und Nutzung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen.
  3. Diesen Zwecken dienen Regionale Arbeitsstellen (RAA) oder andere Projekte und Einrichtungen vergleichbarer Zielsetzung, die der Verein wirtschaftlich und rechtlich trägt, insbesondere in Berlin und in einzelnen Bezirken Berlins. Die RAA erfüllen ihre Aufgaben durch
    die Funktionen
    Beratung und Begleitung von Klienten und Projekten;
    Zusammenstellung, Adaption und Entwicklung von Unterrichts- und Informationsmaterialien;
    Fortbildungsangebote und Erfahrungsaustausch in lokalen und überregionalen Netzwerken;
    Durchführung eigener Maßnahmen und Projekte.
    In den RAA arbeiten Pädagogen und Experten aus schulischen und außerschulischen Bereichen unterschiedlicher nationaler oder ethnisch-kultureller Herkunft zusammen.
  4. Der Verein fördert die Zusammenarbeit zwischen den Regionalen Arbeitsstellen und deren Partnerprojekten mit verwandter Zielsetzung in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er wird finanziert durch öffentliche Mittel und private Zuwendungen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beendigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig.
  3. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Beschluss hat sofortige Wirkung.
  4. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Zuwendungen oder sonstiger Leistungen aus dem Vereinsvermögen.
  5. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 5

Organe

  1. Organe des Vereins sind
    · die Mitgliederversammlung
    · der Vorstand
    · das Kuratorium
  2. Besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB ist die/der Geschäftsführer/in. Für diese/n gilt § 8.

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden oder ihrer/m bzw. seiner/m Vertreter/in geleitet. Sie kann auch ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter bestimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu den Punkten der schriftlich zugeleiteten Tagesordnung beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Die Mitgliederversammlung bestimmt, wer das Protokoll führt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der beabsichtigten Tagesordnung verlangt wird.

§ 7

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/m Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter/inne/n und kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl der Nachfolger im Amt.
  2. Der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n mit einer/m der Stellvertreter/inne/n vertreten, in laufenden Geschäften auch durch die/den durch den Vorstand berufene/n Geschäftsführer/in allein.
    Zu den Aufgaben des Vorstands gehört insbesondere:
    · Er beruft die/den Geschäftsführer/in.
    · Er kann dem Verein eine Geschäftsordnung geben, welche die Organisation und die laufenden Geschäfte regelt.
    · Er legt rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung im ersten Halbjahr den Tätigkeitsbericht, den Jahresabschluss und den Bericht der Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor.
    - Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
  3. Die Vorstandssitzungen werden von der/vom Vorsitzenden oder in ihrem/seinem Auftrag von der/dem Geschäftsführer/in grundsätzlich drei Wochen vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen genügt eine Einladungsfrist von drei Tagen. Der fristgerecht einberufene Vorstand ist beschlussfähig. Die/der Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandssitzungen teil.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, mündlich, elektronisch oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
  5. Die tatsächlichen Auslagen der Vorstandsmitglieder des Vereins können nach Vorlage der entsprechenden Belege gemäß Abgabenordnung erstattet werden.

§ 8

Geschäftsführer/in

Die/der Geschäftsführer/in ist im Einvernehmen mit dem Vorstand für die laufenden Geschäfte und die inhaltliche Arbeit des Vereins verantwortlich. Sie/er hat Vertretungsbefugnis. Sie/er stellt den Haushaltsplan auf und legt dem Vorstand den geprüften Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht zur Prüfung und Beratung vor.

§ 9

Das Kuratorium

Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium berufen. Das Kuratorium besteht aus bis zu zehn Personen, die in den Arbeitsgebieten des Vereins als Experten ausgewiesen sind. Sie werden für drei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 10

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund als dem des Satzes 2 aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, der Jugendhilfe und der Völkerverständigung.
  5. Sollte sich die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung nicht in der Lage sehen, gemäß Absatz 4 eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts oder eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft als Vermögensempfänger zu bestimmen, so ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. In diesem Falle dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.